Abschnitt III - Ausrüstung
Regel 301 - Der Stock
(a) Der Stock muss aus Holz, einer Carbon-Verbindung, Graphit oder Aluminium hergestellt sein, wobei das Material von der IIHF genehmigt sein muss.
Am Stock darf es keinen Vorsprung geben. Um den Stock herum können an jeder Stelle Klebebänder beliebiger Farbe gewickelt werden.
(b) Der Stock darf in der Länge 152 cm vom Äußeren Winkel bis zum Ende des Schaftes und 32 cm vom Äußeren Winkel bis zum Ende der
Stockschaufel nicht überschreiten. Die Stockschaufel darf an keiner Stelle schmaler als 5 cm und breiter als 7,5 cm sein. Die Biegung der Schaufel
darf 15 mm nicht übersteigen.
(c) Die Schaufel des Torhüterstockes darf an keiner Stelle breiter als 9 cm sein, ausgenommen am Äußeren Winkel, wo die Breite 11,5 cm nicht
übersteigen darf. Die Schaufel darf vom äußeren Winkel bis zum Ende nicht länger als 39 cm sein. Der verbreiterte Teil des Torhüterstockes vom Schaft bis zur Stockschaufel darf 71 cm von der Ferse nicht
übersteigen und nicht breiter als 9 cm sein.
(d) Jeder Spieler oder Torhüter, der einen Stock benützt, der nicht den in dieser Regel angeführten Bedingungen entspricht, erhält eine kleine Strafe.
Wenn durch einen regelwidrigen Stock ein Tor erzielt wurde, ist die entsprechende Strafe zu verhängen und das Tor gilt.
Regel 302 - Der Schuh
(a) Alle Spieler und Schiedsrichter müssen von der IIHF genehmigte Inline-Schuhe tragen. Der Torhüter ist der einzige Spieler, dem es gestattet ist,
Inline-Schuhe mit fünf Rädern zu verwenden. Bremsen können auf freiwilliger Basis verwendet werden.
(b) Die Verwendung von Speed-Skates oder anderen Schuhen, die durch ihre Form Verletzungen hervorrufen könnten, ist verboten. Die Verwendung
von Quad-Skates ist zwar nicht verboten, wird aber nicht empfohlen.
Regel 303 - Die Ausrüstung des Torhüters
(a) Mit Ausnahme der Schuhe und Stöcke darf die gesamte vom Torhüter getragene Ausrüstung nur auf den Schutz von Kopf und Körper
ausgerichtet sein. Es dürfen keine Kleidungsstücke oder Geräte dabei sein, die dem Torhüter eine ungebührliche Hilfe sein könnten, um das Tor zu
schützen. Am Unterleib getragene Schürzen, die sich außerhalb der Hosen über die Oberschenkel ausdehnen, sind verboten.
(b) Der Stockhandschuh des Torhüters darf an keiner Stelle breiter als 21 und länger als 42 cm sein. Der Fanghandschuh des Torhüters darf
höchstens 42 cm lang und am Handgelenk nicht breiter als 21 cm sein. Wenn zwischen Handgelenk und Daumen ein Stück befestigt ist, darf dieses
nur in einer geraden Linie verlaufen. Wenn an einem Handschuh entweder bereits vom Erzeuger oder auf andere Weise irgend welche Taschen oder
Beutel angebracht sind, ist dies nicht gestattet; ein solcher Handschuh ist als illegal zu betrachten. Für einen Verstoß gegen diese Regel wird eine
kleine Strafe verhängt.
(c) Die vom Torhüter getragenen Beinschützer dürfen nicht breiter als 30 cm sein, wenn sie am Bein aufgeschnallt sind. Für einen Verstoß gegen
diese Regel wird eine kleine Bankstrafe verhängt,
(d) Für alle Torhüter ist es Vorschrift, einen speziell für Hockey bestimmten, ordnungsgemäß mit Helmband befestigten Heim und eine für Hockey
bestimmte Vollgesichtsschutzmaske mit Kinnschutz zu tragen. Torhüter müssen Brustschutz tragen, Halsschutz wird empfohlen.
Regel 304 - Schutzausrüstung
Anmerkung: Obwohl manche Teile der Schutzausrüstung nicht in allen Altersklassen zwingend vorgeschrieben sind, wird von der IIHF dringend
empfohlen, dass alle Spieler in allen Altersklassen während des Spieles und beim Training stets ordnungsgemäß einen innen zu tragenden Mundschutz,
einen vom
H.E.C.C. genehmigten Heim und eine vom H.E.C.C. genehmigte Vollgesichtsschutzmaske anlegen.
(a) Jeder Teilnehmer ist persönlich dafür verantwortlich, bei allen Spielen, zum Aufwärmen und im Training Schutzausrüstung zu tragen.
Empfohlen ist für alle Spieler: Hüftschutz, gepolsterte Hockey-Hosen, Tiefschutz, Brustschutz, Schulterpolster und Halsschutz. Augen- und
Vollgesichtsschutz sind für Spieler über 18 Jahre dringend empfohlen.
Die Pflichtausrüstung für Spieler unter 18 Jahren besteht aus einem speziell für Hockey bestimmten, ordnungsgemäß mit Helmband befestigten
Helm und einer für Hockey bestimmten Vollgesichtsschutzmaske mit
Kinnschutz, innen zu tragendem Mundschutz, Ellbogenschutz, für Hockey bestimmten Handschuhen sowie Knie- und Schienbeinschutz. Die
Pflichtausrüstung für Spieler ab 18 Jahren besteht aus einem speziell für Hockey
bestimmten, ordnungsgemäß mit Helmband befestigten Heim, innen zu tragendem Mundschutz, Ellbogenschutz, für Hockey bestimmten Handschuhen
sowie Knie- und Schienbeinschutz. Alle Schiedsrichter und Linienrichter müssen einen schwarzen, für Hockey bestimmten, ordnungsgemäß
mit Helmband befestigten Helm, Ellbogenschutz sowie Knie und Schienbeinschutz tragen, Jeder Spieler, der den Versuch unternimmt, ohne die
vorgeschriebene Pflichtausrüstung anzutreten, ist vom Schiedsrichter vom Spielfeld zu verweisen. Die Rückkehr ist ihm erst gestattet, wenn
er die Ausrüstung angelegt hat. Bei einem zweiten Verstoß gegen diese Regel durch denselben Spieler wird gegen den schuldigen Spieler vom
Schiedsrichter eine Disziplinarstrafe verhängt.
(b) Es wird empfohlen, dass die gesamte Schutzausrüstung, ausgenommen sind Handschuhe sowie Kopfschutz und Beinschützer das Torhüters, zur
Gänze unter der Uniform getragen werden.
(c) Ein Spieler, Torhüter ausgenommen, dessen Helm/Gesichtsmaske während des Spiels vorn Kopf gefallen ist, darf nicht weiterspielen, bevor er
diesen Teil der Ausrüstung nicht wieder angelegt hat. Für einen Verstoß gegen diese Regel wird eine kleine Strafe verhängt. Wenn der
Heim / die Gesichtsmaske des Torhüters während des Spiels heruntergefallen ist, muss das Spiel sofort unterbrochen werden. Gegen einen Torhüter, der
während des Spieles absichtlich den Helm / die Gesichtsmaske entfernt, ist eine kleine Strafe zu verhängen.
(d) Die Spieler müssen den Schutzheim/die Gesichtsmaske auch auf den Spielerbänken und Strafbänken tragen. Für einen Verstoß gegen diese Regel
wird gegen den schuldigen Spieler eine Disziplinarstrafe verhängt.
Regel 305 - Gefährliche Ausrüstung
(a) Die Verwendung von Schützern aus Metall oder einem anderen Material, das Verletzungen an einem Spieler verursachen könnte, ist verboten.
Das Tragen von Gipsverbänden oder Schienen ist verboten, selbst wenn sie gepolstert sind. Ellbogenschützer, die nicht einen mindestens 15
cm dicken, weichen Schutzüberzug aus Schaumgummi oder ähnlichem Material haben, gelten als gefährliche Ausrüstung.
(b) Ein Handschuh, von dem die gesamte Handfläche oder ein Teil derselben entfernt bzw. herausgeschnitten wurde, damit die bloße Hand benützt
werden kann, wird als illegaler Ausrüstungsgegenstand betrachtet. Gegen einen Spieler, der im Spiel einen derartigen Handschuh trägt, wird eine
kleine Strafe verhängt.
Regel 306 - Der Puck/Ball
(a) Pucks/Bälle müssen aus Plastik oder einem anderen, von der IIHF genehmigten Material hergestellt sein. Bälle sollten als nicht springend zu
bezeichnen sein. Der Puck soll etwa 2,54 cm dick sein und einen Durchmesser von 7,62 cm besitzen. Das Gewicht so zwischen 100 und 185 g liegen.
Der Ball soll einen Durchmesser von 6,35bis7 cm und ein Gewicht von 50 bis 85 g haben.
(b) Der Puck/Ball soll von auffallender Farbe, die sich von der Farbe
der Spielfläche abhobt, sein.
(c) Auf allen Bahnen mit Banden, die niedriger als 100 cm sind und/oder
über keine Vorrichtungen zum Schutz der Zuschauer verfügen, muss ein Ball verwendet worden. Pucks können auf Bahnen verwendet werden, wo
die Bande mindestens 100 cm hoch ist und die über Sicherheitsglas oder andere Vorrichtungen zum Schutz der Zuschauer verfügen. Für alle IIHF-Meisterschaften muss ein Puck verwendet werden.
Regel 307 - Uniformen
(a) Alle an IIHF-Spielen teilnehmenden Spieler müssen gleich gekleidet
sein und passende Dressen mit langen Ärmeln tragen. Für alle IIHF-Meisterschaften müssen gepolsterte Hockey-Hosen oder Hosen aus Sweat-Stoff getragen werden.
(b) Alle in der Spielerliste eingetragenen Spieler und Torhüter müssen
am Rücken ihrer Dressen die eigene Spielernummer, die mindestens 20 cm hoch sein muss, tragen. Alle zu vergebenden Nummern müssen zwischen 0
und 99 liegen. Es ist nicht gestattet, dass zwei Mitglieder einer Mannschaft dieselbe Nummer tragen.
(c) Falls die Farben der einander begegnenden Mannschaften sich nicht
unterscheiden, hat die Heimmannschaft nach dem Ermessen des Schiedsrichters die Dressen zu wechseln.
Regel 308 - Vermessen von Ausrüstungsgegenständen
(a) Während einer Spielunterbrechung darf von jeder Mannschaft nur ein
Antrag auf Vermessen von Ausrüstungsgegenständen gestellt werden.
(b) Wird vom Kapitän einer Mannschaft gegen die Maße eines Stockes eine
formale Beschwerde eingebracht, hat der Schiedsrichter die notwendige Vermessung sofort durchzuführen. Falls die Beschwerde nicht
gerechtfertigt war, wird gegen die Mannschaft, die das Vermessen beantragt
hatte, eine kleine Bankstrafe verhängt. Wird vom Kapitän einer Mannschaft gegen die Maße irgendeines Gegenstandes der Torhüter-Ausrüstung
eine formale Beschwerde eingebracht und das Vermessen würde auf irgendeine Weise eine Verzögerung verursachen - ausgenommen ist das
Vermessen von Handschuhen -, hat die Vermessung am Ende des ersten, zweiten oder dritten Viertels bzw. im vierten Viertel und in der
Überzeit sofort stattzufinden. Falls die Beschwerde nicht gerechtfertigt
war, wird gegen die Mannschaft, die das Vermessen beantragt hatte, eine kleine Bankstrafe verhängt. Gegen einen Spieler, der sich
weigert, dem Schiedsrichter auf dessen Verlangen den Stock oder einen anderen Ausrüstungsgegenstand zum Vermessen zu übergeben, wird eine
kleine und zusätzlich eine Disziplinarstrafe verhängt.
(c) Der Schiedsrichter kann jeden Ausrüstungsgegenstand, der im Spiel
erstmals verwendet wurde, vermessen.
(d) Der Schiedsrichter hat gegen eine Mannschaft, die das Vermessen
eines Ausrüstungsgegenstandes nur deshalb verlangt, um eine Verzögerung des Spieles herbeizuführen, eine kleine Bankstrafe zu
verhängen.