Abschnitt III - Ausrüstung

Vorbemerkungen

Note 1: Auf den Stöcken, Klebebändern oder anderen Ausrüstungsgegenständen dürfen ohne schriftliche Bewilligung (a) der IIHF hinsichtlich der IIHF-Meisterschaften oder (b) der nationalen Eishockeyverbände hinsichtlich der unter ihrer Kontrolle stehenden Ausrüstungsgegenstände keine Werbeaufschriften und/oder Markenzeichen aufscheinen.
Sofern hierfür die Erlaubnis, wie oben erläutert, vorliegt, dürfen auf Stöcken, Klebebändern oder anderen Ausrüstungsgegenständen Werbeaufschriften und/oder Markenzeichen angebracht werden.

Note 2: Vermessen von Ausrüstung. Wenn durch den Kapitän einer Mannschaft eine formelle Beschwerde hinsichtlich der Maße eines speziell bezeichneten Ausrüstungsgegenstandes oder des Stockes vorgelegt wird, muss die erforderlich Vermessung durch den Schiedsrichter unverzüglich vorgenommen werden. In einer Spielunterbrechung nach Erzielung eines Tores kann keinerlei Vermessung verlangt werden.

Note 3: Verweigert ein Spieler oder Torhüter nach Aufforderung des Schiedsrichters seinen Stock oder einen Ausrüstungsgegenstand zum Vermessen abzugeben, zerbricht er seinen Stock oder macht einen Ausrüstungsgegenstand unbrauchbar, gilt der Stock bzw. dieser Ausrüstungsgegenstand als regelwidrig. Gegen den Spieler oder den Torhüter ist neben einer kleinen Strafe zusätzlich eine Disziplinarstrafe zu verhängen.
Eine kleine Strafe wird gegen jeden Spieler, einschließlich Torhüter, verhängt, der einen Stock oder Ausrüstungsgegenstand benutzt, der nicht den Regelmassen entspricht. Der schuldige Spieler oder Torhüter darf so lange nicht am Spiel teilnehmen, bis die regelwidrige Ausrüstung bzw. der Stock richtiggestellt oder entfernt wurde.

Note 4: Sollte die Beschwerde nicht gerechtfertigt sein, muss gegen die Mannschaft, die das Vermessen verlangte, eine kleine Bankstrafe verhängt werden.

Note 5: Das Nachmessen eines bestimmten Teiles der in diesem Regelabschnitt genannten Ausrüstungsgegenstände ist im Verlauf einer Spielunterbrechung auf einen Antrag pro Mannschaft zu beschränken.

Note 6: Der Schiedsrichter kann nach eigenem Gutdünken jeden beliebigen Ausrüstungsgegenstand vermessen.


Regel 301 - Stöcke
Rule 301 - Sticks


a)
Die Stöcke müssen aus Holz oder einem anderen von der IIHF genehmigten Material, wie z. B. Aluminium oder Plastik, hergestellt sein und dürfen keine Unebenheiten haben. Der Schaft des Spielerstockes muss gerade sein. Nicht fluoreszierende Klebebänder beliebiger Farbe können an jeder Stelle um den Stock gewickelt werden.

b) Die Stöcke dürfen 163 cm Länge vom äußeren Winkel bis zum Ende des Schaftes und 32 cm vom äußeren Winkel bis zum Ende der Stockschaufel nicht überschreiten.
Der Schaft des Spielerstocks darf an der breiten Seite 3 cm und an der schmalen Seite 2,5 cm nicht überschreiten. Die Stockschaufel darf in der Weite nicht mehr als 7,5 cm und nicht weniger als 5 cm an irgendeiner Stelle aufweisen. Sämtliche Kanten der Stockschaufel sind abzuschrägen. Die Biegung der Stockschaufel muss darauf beschränkt sein, dass die Entfernung, die sich durch das Ziehen einer Geraden zwischen der Ferse und dem Ende des Stockes ergibt, am Punkt der maximalen Krümmung nicht größer als 1,5 cm ist.

Für die Biegung der Schaufel des Torhüterstocks gelten die gleichen Masse wie für den Spielerstock.

c) Die Stockschaufel des Torhüters darf an keiner Stelle breiter als 9 cm sein, ausgenommen die Ferse, die nicht breiter als 11,5 cm sein darf. Ferner darf der Torhüterstock von der Ferse bis zur Spitze der Stockschaufel nicht länger als 39 cm sein. Der verbreiterte Teil des Torhüterstockes, der sich vom Schaft bis zur Stockschaufel erstreckt, darf 71 cm von der Ferse nicht überschreiten und nicht breiter als 9 cm sein.

d) Gegen einen Spieler, der sich am Spiel beteiligt, während er seinem Torhüter einen Ersatzstock bringt, muss unter dieser Regel eine kleine Strafe verhängt werden.


Regel 302 - Schlittschuhe
Rule 302 - Skates

a) Zur Teilnahme am Spiel müssen alle Spieler und Torhüter Eishockeyschlittschuhe tragen. Die Schlittschuhe müssen Sicherheitsenden oder Fersenschutz aufweisen, welche den internationalen Normen entsprechen.

b) Falls ein Spieler einen gefährlichen Schlittschuh trägt, ist er aus dem Spiel auszuschließen. Sollte der Spieler wieder mit dem bemängelten Schlittschuh am Spiel teilnehmen, muss der Schiedsrichter gegen den schuldigen Spieler eine kleine Strafe verhängen.

c) Jeder Gebrauch von Schnelllauf- oder Kunstlaufschlittschuhen oder von Schlittschuhen, die Verletzungen hervorrufen könnten, ist verboten.


Regel 303 - Torhüterausrüstung
Rule 303 - Goalkeeper's Equipment

a) Mit Ausnahme der Schlittschuhe und des Stockes darf die vom Torhüter getragene Ausrüstung nur zum Zwecke des Schutzes von Kopf und Körper hergestellt sein. Sie darf keine Kleidungsstücke oder irgendwelche "Kniffe" enthalten, die dem Torhüter eine unerlaubte Hilfe beim Hüten des Tores gewähren könnten.

Note: Unterleibschürzen, die sich von der vorderen Hosenseite auf den Oberschenkel ausdehnen, sind verboten.

b) Die von den Torhütern getragenen Beinschützer dürfen in der extremen Breite jeweils 30 cm nicht überschreiten, wenn sie auf den Beinen des Torhüters aufgeschnallt sind.

c) Die maximale Breite des auf dem Rücken des Stockhandschuhs befestigten oder als ein Teil desselben bestehenden Schutzpolsters darf an keiner Stelle 21 cm überschreiten und eine Länge von höchstens 42 cm haben. Der Fanghandschuh darf am Handgelenk an keiner Stelle breiter als 21 cm sein und seine Gesamtlänge darf 42 cm nicht überschreiten.
Taschen auf Fanghandschuhen sind verboten. Eine "Tasche" sind übermäßige Schnürungen oder Gurten oder ähnliches, die im Fanghandschuh des Torhüters den ausgestreckten Daumen und Zeigefinger über das notwendige Maß hinaus verbinden, wodurch ein Taschen- oder Beuteleffekt entsteht.
Sollte an einem Handschuh vom Hersteller oder einer anderen Person eine Tasche, ein Beutel oder eine andere Vorrichtung angebracht worden sein, ist dieser Handschuh regelwidrig. Einem Torhüter ist es nicht gestattet, einen derartigen Handschuh zu verwenden und er ist von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen, bis der regelwidrige Ausrüstungsteil richtiggestellt bzw. ersetzt wurde. Gegen einen Torhüter, der einen derartigen Ausrüstungsgegenstand verwendet, ist eine kleine Strafe zu verhängen.
Torhütern ist es nicht gestattet, an der Unterseite ihrer Beinschützer vor den Schlittschuhen etwas zu befestigen, um den Zwischenraum vom unteren Rand der Schützer bis zu Eisfläche zu überbrücken.
An einen Torhüter, der einen derartigen Ausrüstungsgegenstand trägt, ist eine kleine Strafe zu verhängen, und er ist von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossen, bis der regelwidrige Ausrüstungsteil richtiggestellt bzw. ersetzt wurde.

Note: Das Vermessen von Torhüterausrüstung darf dann nur unmittelbar nach einem beendeten Spieldrittel verlangt werden. Sollte ein Ausrüstungsteil als regelwidrig befunden werden, ist gegen den Torhüter eine kleine Strafe zu verhängen. Sollte die Beschwerde nicht gerechtfertigt sein, wird gegen die Mannschaft, die das Vermessen verlangt hat, eine kleine Bankstrafe verhängt.


Regel 304 - Schutzausrüstung
Rule 304 - Protective Equipment

Note: Es liegt in der Verantwortung der nationalen Verbände sicherzustellen, dass ihre Spieler Schutzausrüstung tragen, die von den Herstellern als Eishockey Ausrüstung deklariert sind und den anerkannten internationalen Normen entsprechen.

a) Die gesamte Schutzausrüstung mit Ausnahme von Handschuhen, Kopfschutz oder Beinschützer des Torhüters, müssen VOLLSTÄNDIG unter der Spielerkleidung getragen werden.

b) Alle Spieler müssen während der Teilnahme am Spiel einen Eishockeyhelm tragen, der den anerkannten internationalen Normen entspricht. Der Eishockeyhelm muss während der Teilnahme am Spiel ordentlich mit einem Kinnband befestigt sein.
Der Eishockeyhelm muss so getragen werden, dass die untere Vorderkante des Helms nicht mehr als eine Fingerbreite über den Augenbrauen liegt.
Der Abstand zwischen dem Kinnband und dem Kinn beträgt im Maximum eine Fingerbreite.
siehe auch "Ergänzungen"

c) 
1. Spieler der Altersgruppe 18 Jahre und jünger müssen bei allen IIHF Bewerben einen Vollgesichtsschutz tragen
2. Alle Spieler, die nach dem 31. Dezember 1974 geboren wurden, müssen zumindest ein Visier tragen, das den anerkannten internationalen Normen entspricht. Das Visier muss so getragen werden, dass es bis zum unteren Teil der Nase reicht und somit die ganze Nase gedeckt wird.
3. Bei IIHF-Frauen-Meisterschaften und internationalen Frauen-Turnieren sind Vollgesichtsschutzmasken zu tragen.

Note 1: Vollgesichtsschutzmasken und Torhüter-Kopfschutz müssen so konstruiert sein, dass weder der Puck noch eine Stockschaufel die Schutzvorrichtung durchdringen kann.

Note 2: Alle Eishockey-Helme und Gesichtsmasken bzw. Visiere müssen den anerkannten internationalen Normen entsprechen.

d) Jeder Torhüter muss eine Vollgesichtsmaske und einen genehmigten Eishockeyhelm oder einen Torhüter-Vollkopfschutz tragen, der den anerkannten internationalen Normen entspricht.
siehe auch "Ergänzungen"

e) Allen Spielern und Torhütern der Altersgruppe 18 Jahre und jünger wird das Tragen eines Nacken- und Halsschutzes zwingend vorgeschrieben.
Das Tragen eines Nacken- und Halsschutz wird allen Spielern empfohlen.

f) Falls ein Spieler gegen die Artikel 304 b, c, d, e verstößt, in welchen ein Spieler nicht genehmigte / nicht anerkannte Schutzausrüstung trägt (Helm, Gesichtsschutz, Nacken- und Halsschutz) wird der verfehlende Spieler vom Eis auf die Spielerbank verwiesen und die verfehlende Mannschaft wird vom Schiedsrichter verwarnt. Beim zweiten Verstoß irgendeines Spielers der verwarnten Mannschaft im gleichen Spiel, wird gegen die verfehlende Mannschaft eine kleine Bankstrafe ausgesprochen.

Regel 305 - Gefährliche Ausrüstung
Rule 305 - Dangerous Equipment

a) Der Gebrauch von Polstern und Schützern, die aus Metall oder anderem Material gefertigt sind, die Verletzungen von Spielern hervorrufen könnten, ist verboten.

Note: Der Schiedsrichter ist berechtigt, alle Spieler, die eine Ausrüstung tragen, von der er annimmt, dass sie einem Spieler oder Offiziellen gefährlich werden könnte, vom Spiel auszuschliessen.

b) Ein Handschuh, aus dem absichtlich die gesamte Handfläche oder ein Teil davon entfernt bzw. herausgeschnitten wurde, damit die bloße Hand betätigt werden kann, ist als regelwidriger Ausrüstungsgegenstand anzusehen. Sollte ein Spieler beim Spiel einen derartigen Handschuh tragen, ist eine kleine Strafe gegen ihn zu verhängen.

c) Sämtliche Schutzausrüstungsgegenstände, mit Ausnahme von Handschuhen, Kopfschutz oder Beinschutz des Torhüters muss KOMPLETT unter der Uniform getragen werden. Sämtliche Ausrüstungsgegenstände müssen so getragen werden, wie sie dafür vorgesehen sind. Beim ersten Verstoß gegen diese Regel wird der fehlbare Spieler vom Eis auf die Spielerbank verwiesen und die verfehlende Mannschaft wird vom Schiedsrichter verwarnt. Bei einem zweiten Verstoß der verwarnten Mannschaft gegen den bereits verwarnten Regelverstoß muss gegen den schuldigen Spieler eine kleine Strafe ausgesprochen werden.

Regel 306 - Puck
Rule 306 - Puck

Der Puck muss aus vulkanisiertem Gummi oder einem anderen genehmigten Material in einer Stärke von 2,54 cm und mit einem Durchmesser von 7,62 cm hergestellt sein und hauptsächlich von schwarzer Farbe sein. Der Puck darf nicht weniger als 156 g und nicht mehr als 170 g wiegen.




Letzte Seitenänderung: 29.05.2002
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